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BFH, 24.08.1956 - III 218/54 S |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Vorliegen einer Betriebsschuld bei wirtschaftlichem Zusammenhang des gewerblichen Betriebes mit der Schuld - Wirtschaftlicher Zusammenhang der Bankschuld mit dem Betriebsvermögen - Gläubigerverlust bei einer bis zum Währungsstichtag nicht abschreibungsfähigen im Krieg ...
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 63, 334
- DB 1956, 1051
- BStBl III 1956, 325
Wird zitiert von ... (15) Neu Zitiert selbst (1)
- OFH, 29.10.1948 - I 1/48
Auszug aus BFH, 24.08.1956 - III 218/54 S
Art. VIII c KRG Nr. 12 ist nicht auf Sachschäden beschränkt, sondern umfaßt Schäden an Wirtschaftsgütern jeder Art, also auch an Rechten und sonstigen unkörperlichen Gütern, die durch den Krieg verursacht sind; durch den Krieg verursacht sind aber alle Schäden, die auf Maßnahmen der Kriegführenden Staaten beruhen, die der Niederringung des Gegners und der Abwehr der gegnerischen Maßnahmen unmittelbar gedient haben (Entscheidung des Obersten Finanzgerichtshofs I 1/48 S vom 29. Oktober 1948, Steuerrechtsprechung in Karteiform (StRK) Rechtsspruch 3 zu KRG Nr. 12 Art. VIII = Steuer und Wirtschaft 1949 Nr. 1).
- BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88
Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche …
Aufgrund des steuerrechtlichen Zurechnungszusammenhangs zwischen finanziertem Gegenstand und Kreditaufnahme ist in der Rechtsprechung des BFH jedoch anerkannt, daß eine Betriebsschuld in das Privatvermögen überführt wird, wenn der Steuerpflichtige mit dem Darlehen ein betrieblichen Zwecken dienendes Wirtschaftsgut erwirbt und dieses zu einem späteren Zeitpunkt dem Betrieb entnimmt (BFH-Urteile vom 24. August 1956 III 218/54 S, BFHE 63, 334, BStBl III 1956, 325; in BFHE 82, 548, BStBl III 1965, 445).Dieser Zurechnungszusammenhang bedingt auch, daß ein Darlehen, das dem Erwerb eines zunächst privat genutzten Wirtschaftsgutes diente, mit der Einlage dieses Wirtschaftsguts in den Betrieb zur Betriebsschuld wird (BFH-Urteile in BFHE 63, 334, BStBl III 1956, 325; vom 18. Juli 1968 IV 124/65, NV).
Ein Darlehen, das zur Ablösung eines Kredits aufgenommen wurde, ist daher nur insoweit als Betriebsschuld passivierbar, als die getilgte Kreditschuld dem Betriebsvermögen zuzurechnen war (Urteil in BFHE 63, 334, BStBl III 1956, 325; vgl. zur Umschuldung von Darlehen, die in vollem Umfang dem Betriebsvermögen angehören, auch BFH-Urteile in BFHE 82, 548, BStBl III 1965, 445; vom 11. Dezember 1980 I R 198/78, BFHE 133, 27, BStBl II 1981, 462).
- FG Hamburg, 28.06.2023 - 5 K 28/22
Einkommensteuer: Zur Unentgeltlichkeit i.S.d. § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG - …
Aufgrund des steuerrechtlichen Zurechnungszusammenhangs zwischen finanziertem Gegenstand und Kreditaufnahme ist in der Rechtsprechung des BFH jedoch anerkannt, dass eine Betriebsschuld in das Privatvermögen überführt wird, wenn der Steuerpflichtige mit dem Darlehen ein betrieblichen Zwecken dienendes Wirtschaftsgut erwirbt und dieses zu einem späteren Zeitpunkt dem Betrieb entnimmt (BFH, Urteile vom 24. August 1956, III 218/54 S, BStBl III 1956, 325; vom 7. Mai 1965, VI 217/64 U, BStBl III 1965, 445).Ein Darlehen, das zur Ablösung eines Kredits aufgenommen wurde, ist daher nur insoweit als Betriebsschuld passivierbar, als die getilgte Kreditschuld dem Betriebsvermögen zuzurechnen war (BFH, Urteil vom 24. August 1956, III 218/54 S, BStBl III 1956, 32).
- BFH, 08.11.1990 - IV R 127/86
Policendarlehen nur bei tatsächlicher betrieblicher Verwendung der …
Wird eine nur teilweise zu betrieblichen Zwecken aufgenommene Verbindlichkeit umgeschuldet, kann daher auch das neu aufgenommene Darlehen nur in dem Umfang als Betriebsschuld passiviert werden, zu dem die getilgte Schuld dem Betriebsvermögen zuzurechnen war (BFH-Urteil vom 24. August 1956 III 218/54 S, BFHE 63, 334, BStBl III 1956, 325, und Beschluß in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817).
- BFH, 20.01.1961 - III 412/58 U
Schuldnergewinne bei der Kreditgewinnabgabe
In Übereinstimmung mit dem Urteil III 218/54 S vom 24. August 1956, BStBl 1956 III S. 325, Slg. Bd. 63 S. 334, hält der Senat daran fest, daß eine Schuld entweder mit dem Betrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang steht und darum notwendigerweise Betriebsschuld ist oder notwendige Privatschuld, wenn dieser wirtschaftliche Zusammenhang fehlt; auf den Willen der Gesellschafter kommt es bei Beurteilung der Frage, ob eine Betriebsschuld vorliegt, nicht an.Da Personengesellschaft und Einzelkaufmann nicht einander gleichgesetzt werden können, kann auch das Urteil III 218/54 S vom 24. August 1956 a.a.O. von der Bfin.
- BFH, 30.09.1960 - III 412/58
Kreditgewinnabgabe eines gewerblichen Betriebes - Anwendung der …
In Übereinstimmung mit dem Urteil III 218/54 S vom 24. August 1956, BStBl 1956 III S. 325, Slg. Bd. 63 S. 334, hält der Senat daran fest, daß eine Schuld entweder mit dem Betrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang steht und darum notwendigerweise Betriebsschuld ist oder notwendige Privatschuld, wenn dieser wirtschaftliche Zusammenhang fehlt; auf den Willen der Gesellschafter kommt es bei Beurteilung der Frage, ob eine Betriebsschuld vorliegt, nicht an.Da Personengesellschaft und Einzelkaufmann nicht einander gleichgesetzt werden können, kann auch das Urteil III 218/54 S vom 24. August 1956 a. a. O. von der Bfin.
- BFH, 19.03.1981 - IV R 169/80
Betriebsausgaben - Privatentnahme - Kontokorrentkredit
Das fragliche Konto kann deshalb nicht ein "betriebliches" Bestandskonto darstellen (BFH-Urteil vom 22. Februar 1973 IV R 69/69, BFHE 109, 30, BStBl II 1973, 480), bei dessen Überziehung im Falle eines bilanzierenden Unternehmers eine Vermutung für eine betriebliche Aufnahme des Kontokorrentkredits sprechen kann (vgl. BFH-Urteil vom 24. August 1956 III 218/54 S, BFHE 63, 334, BStBl III 1956, 325, unter II. 1.). - BFH, 07.05.1965 - VI 217/64 U
Voraussetzungen der Einordnung von Schulden als notwendiges Betriebsvermögen
Eine andere Beurteilung kann nur Platz greifen, wenn die Schuld mit dem Erwerb eines bestimmten Gegenstandes, etwa eines Grundstücks oder eines Wertpapiers, zusammenhängt und dieser Gegenstand zulässigerweise dem Betrieb entnommen wird (Entscheidung des Bundesfinanzhofs III 218/54 S vom 24. August 1956, BStBl 1956 III S. 325, Slg. Bd. 63 S. 334). - BFH, 02.08.1974 - III R 97/73 Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können nur Betriebsschulden zu einem Schuldnergewinn im Sinne des § 163 LAG führen, weil nach § 161 Abs. 1 LAG der gewerbliche Betrieb als solcher der KGA unterliegt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. August 1956 III 218/54 S, BFHE 63, 334, BStBl III 1956, 325).
- BFH, 13.12.1984 - VIII R 258/80
Voraussetzungen für die Einordnung der Zinsen für Betriebsschulden als …
Andererseits hat der III. Senat des BFH in dieser Entscheidung unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 24. August 1956 III 218/54 S (BFHE 63, 334, BStBl III 1956, 325) herausgestellt, daß keine Betriebsschuld gegeben sei, wenn einwandfrei festgestellt werden könne, daß ein Bankkredit für private Zwecke verwendet werden soll und die Valuta alsbald entsprechend verwandt werde. - BFH, 22.08.1958 - III 213/57 U
Berechtigung eines Minderkaufmanns zur bilanzmäßigen Aufnahme eines Hauses im …
Da nach § 161 Abs. 1 LAG der gewerbliche Betrieb als solcher der Kreditgewinnabgabe unterliegt, können nur Betriebsschulden zu einem Schuldnergewinn im Sinne des § 163 LAG führen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs III 218/54 S vom 24. August 1956, BStBl 1956 III S. 325, Slg. Bd. 63 S. 334). - BFH, 11.02.1966 - III 276/63
- BFH, 23.09.1960 - III 162/59 U
Umfang der Pflichten eines Steuerberaters zur Vermeidung von Fristversäumnissen - …
- BFH, 22.11.1957 - III 328/56
Kreditgewinnabgabepflicht einer im Handelsregister nicht eingetragenen …
- BFH, 03.03.1961 - III 436/59 U
Passivierung von Rückerstattungsverpflichtungen in der Vergleichsbilanz nach der …
- BFH, 22.11.1957 - III 328/56 U